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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 308/1993

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung des Benelux-Amtes für Muster und Modelle in zwei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung sowie dessen Emblem, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Februar 1982, BGBl. Nr. 141, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzungen der Bezeichnung und das Emblem des Benelux-Amtes für Muster und Modelle außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 308/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.05.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 308/1993

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