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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 152/2000

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Dezember 1983 betreffend die Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (BGBl. Nr. 9/1984) nicht berührt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 152/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.05.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 152/2000

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