Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Netzebenen

. Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);

4. Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).