Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 110/2010

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L0944 (§§ 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 16b, 16d, 16e, 19a, 20, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 45, 57, 65, 70, 76, 76a, 77, 77a, 78, 79, 80, 81, 81a, 81b, 82, 83, 84, 84a, 88, 99), 32023L1791

Änderung

BGBl. I Nr. 6/2013 (NR: GP XXIV AB 2067 S. 184. BR: AB 8878 S. 816.)

BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)

[CELEX-Nr.: 31995L0046]

BGBl. I Nr. 174/2013 (NR: GP XXIV IA 2323/A AB 2389 S. 213. BR: 9043 AB 9077 S. 823.)

BGBl. I Nr. 108/2017 (NR: GP XXV RV 1519 AB 1527 S. 190. BR: 9831 AB 9873 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32009L0072, 32009L0073, 32012L0027, 32014L0094]

BGBl. I Nr. 17/2021 (NR: GP XXVII RV 471 AB 595 S. 69. BR: 10462 AB 10510 S. 916.)

BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944, 32019L0692]

BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)

BGBl. I Nr. 234/2022 (NR: GP XXVII AB 1898 S. 189. BR: 11128 AB 11162 S. 949.)

BGBl. I Nr. 5/2023 (NR: GP XXVII AB 1917 S. 195. BR: 11170 AB 11183 S. 950.)

BGBl. I Nr. 94/2023 (NR: GP XXVII IA 3425/A AB 2129 S. 222. BR: AB 11285 S. 957.)

BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)

[CELEX-Nr.: 32018L2001, 32019L0944, 32023L1791, 32024L1711]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil Grundsätze

§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 2. Bezugnahme auf Unionsrecht (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 3. Geltungsbereich (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 4. Ziele (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 5. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 7. Begriffsbestimmungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

2. Teil Rechnungslegung, Vertraulichkeit, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Verbot von Diskriminierung und Quersubventionen

§ 8. Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 9. Verbot von Diskriminierung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

(Anm.: § 10a. Mitteilung von Insider-Informationen) (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 11. Vertraulichkeit (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

3. Teil Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge (Anm.: Erzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge)

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

4. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

§ 15. Gewährung des Netzzuganges (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 16. Organisation des Netzzuganges (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (Anm.: tritt mit 30.9.2026 außer Kraft)

. Bürgerenergiegemeinschaften (Anm.: tritt mit 30.9.2026 außer Kraft)

. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (Anm.: tritt mit 30.9.2026 außer Kraft)

. Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften (Anm.: tritt mit 30.9.2026 außer Kraft)

. Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften (Anm.: tritt mit 30.9.2026 außer Kraft)

§ 17. Bedingungen des Netzzuganges (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 17a. Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 18. Änderung von Netzbedingungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 18a. Allgemeine technische Anforderungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 19. Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 19a. Datenaustausch durch Netzbetreiber (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 20. Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 21. Verweigerung des Netzzuganges (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 22. Streitbeilegungsverfahren (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 22a. Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

2. Hauptstück Regelzonen

§ 23. Einteilung der Regelzonen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 23a. Anzeigepflichten und Systemanalyse (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 23b. Beschaffung der Netzreserve (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 23c. Stilllegungsverbot (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 23d. Änderungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

3. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

1. Abschnitt Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

§ 24. Voraussetzungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – ISO)

§ 25. Voraussetzungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 26. Pflichten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 27. Unabhängigkeit des Übertragungsnetzeigentümers (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

3. Abschnitt Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO)

§ 28. Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 29. Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 30. Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 31. Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 32. Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

4. Abschnitt Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

§ 33. Voraussetzungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

5. Abschnitt Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber

§ 34. Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreiber (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 35. Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Drittländer (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

4. Hauptstück Kombinationsnetzbetreiber

§ 36. Kombinationsnetzbetreiber (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

5. Hauptstück Betrieb von Übertragungsnetzen

§ 37. Netzentwicklungsplan (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 38. Genehmigung des Netzentwicklungsplans (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 39. Überwachung des Netzentwicklungsplans (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 40. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 40a. Pilotprojekte für Erdkabel (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 41. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

6. Hauptstück Betrieb von Verteilernetzen

§ 42. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 43. Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 44. Recht zum Netzanschluss (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 45. Pflichten der Verteilernetzbetreiber (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 46. Allgemeine Anschlusspflicht (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 47. Allgemeine Bedingungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

5. Teil Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

§ 48. Feststellung der Kostenbasis (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 49. Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 50. Regulierungskonto (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

2. Hauptstück Entgeltkomponenten

. Bestimmung der Systemnutzungsentgelte (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Netznutzungsentgelt (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Netzverlustentgelt (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Netzzutrittsentgelt (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Netzbereitstellungsentgelt (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Systemdienstleistungsentgelt (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Entgelt für Messleistungen (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Entgelt für sonstige Leistungen (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

. Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte (Anm.: tritt mit 31.12.2026 außer Kraft)

3. Hauptstück Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

§ 59. Kostenermittlung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 60. Finanzierungskosten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 61. Ermittlung des Mengengerüsts (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

4. Hauptstück Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 62. Entgeltermittlung und Kostenwälzung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 63. Netzebenen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 64. Netzbereiche (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

6. Teil Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 65. Datenaustausch (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

7. Teil Erzeuger

§ 66. Erzeuger (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 66a. Kleinsterzeugungsanlagen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 67. Ausschreibung der Primärregelleistung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 68. Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 69. Ausschreibung der Sekundärregelleistung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 70. Versorgung über Direktleitungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 70a. Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

8. Teil Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 71. Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 72. Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 73. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 74. Berichtswesen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

9. Teil Pflichten gegenüber Kunden

§ 75. Netzzugangsberechtigung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 76. Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 76a. Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 77. Grundversorgung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 77a. Ersatzversorgung mit Energie (Anm.: tritt mit 31.3.2026 außer Kraft)

§ 77b. Versorgung nach Marktaustritt eines Lieferanten (Anm.: mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

§ 78. Verpflichtende Ausweisung der Herkunft (Labeling) (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 79. Besondere Bestimmungen zum Labeling (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

(Anm.: § 79a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021)

§ 80. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie (Anm.: tritt teilweise mit 24.12.2025 und 31.3.2026 außer Kraft)

§ 81. Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 81a. Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte (Anm.: tritt mit 31.3.2026 außer Kraft)

§ 81b. Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte (Anm.: tritt mit 31.3.2026 außer Kraft)

§ 82. Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden (Anm.: tritt teilweise mit 24.12.2025 und 31.3.2026 außer Kraft)

§ 83. Intelligente Messgeräte (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 84. Messdaten von intelligenten Messgeräten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

(Anm.: § 84a. mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

10. Teil Bilanzgruppen

§ 85. Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 86. Bilanzgruppenverantwortlicher (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 87. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

11. Teil Überwachungsaufgaben

§ 88. Überwachungsaufgaben (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

11a. Teil

Versorgungssicherheitsstrategie

§ 88a. Versorgungssicherheitsstrategie (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

12. Teil Behörden

§ 89. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 90. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

13. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 91. Landeselektrizitätsbeirat (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 92. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 93. Automationsunterstützter Datenverkehr (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 94. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 95. Auskunftsrechte (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 96. Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

(Anm.: § 97. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2013)

14. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück Allgemeine Verpflichtung der Länder

§ 98. Allgemeine Verpflichtung der Länder (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

2. Hauptstück Verwaltungsübertretungen

§ 99. Allgemeine Strafbestimmungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 100. Einbehaltung von Abgabensenkungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 101. Betrieb ohne Zertifizierung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 102. Preistreiberei (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 103. Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

3. Hauptstück Geldbußen

§ 104. Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 105. Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 106. Bemessung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 107. Verjährung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

4. Hauptstück Gerichtlich strafbare Handlungen

(Anm.: § 108 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 108/2017)

(Anm.: § 108a. Missbrauch einer Insider-Information, mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

15. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 109. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 110. Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 111. Übergangsbestimmungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 112. Übergangsregelung in Zusammenhang mit Entflechtung und Netzentwicklungsplan (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 113. Schlussbestimmungen (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

§ 114. Vollziehung (Anm.: mit 24.12.2025 außer Kraft getreten)

Anmerkung

1. Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 110/2010 kundgemacht.

2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Electricity Act 2010

3. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. I Nr. 145/2023 und BGBl. I Nr. 91/2025 angepasst.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

. (1) Netzzugangsberechtigte haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 bis 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

(2) Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig.

(3) Die teilnehmenden Berechtigten können einen Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die teilnehmenden Berechtigten verpflichtet und dem Netzbetreiber angezeigt wird.

(4) Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:

1. Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;

2. Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;

3. jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;

4. Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage;

5. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;

6. Haftung;

7. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;

8. Aufteilung der erzeugten Energie;

9. Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);

10. Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;

11. allfällige Versicherungen.

(5) Der Netzbetreiber hat

1. die Einspeisung in die Hauptleitung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Absätze 6 und 7 die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem zwischen den teilnehmenden Berechtigten vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren;

2. den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen;

3. die gemessenen Viertelstundenwerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten sowie dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß Abs. 3 bestimmt wurde, zur Verfügung zu stellen.

Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.

(6) Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden.

(7) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Berechtigten viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:

1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

2. der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;

3. der Messwert der Energieeinspeisung in die Hauptleitung pro Viertelstunde am Zählpunkt der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern.

Bürgerenergiegemeinschaften

. (1) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf elektrische Energie erzeugen und die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.

(3) Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:

1. natürliche Personen,

2. Gebietskörperschaften und

3. kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 wahrnehmen.

Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.

(4) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß in Verbindung mit , § 56a, 57 oder einzubringen.

(5) Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Bürgerenergiegemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des und 2 EAG. § 79 Abs. 2 letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Abs. 2 abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden.

(2) Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.

(3) Netzbenutzer gemäß Abs. 1 letzter Satz und haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.

Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften

. (1) Netzbenutzer gemäß , letzter Satz sowie haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß oder teilzunehmen.

(2) Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:

1. Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;

2. Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;

3. jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;

4. Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;

5. Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;

6. Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:

1. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;

2. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;

3. Haftung;

4. allfällige Versicherungen.

(4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Abs. 2 hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.

(5) Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.

(6) Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.

Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften

. (1) Der Netzbetreiber hat

1. den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, so hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren. Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 23 Abs. 5 verwendet werden.

2. die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, den Lieferanten sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Diese Werte sind der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

(2) Für Bürgerenergiegemeinschaften gilt außerdem, dass die Daten, Zähl- und Messwerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Erzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Erzeugungsanlagen der jeweiligen Bürgerenergiegemeinschaft und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Zähl- und Messwerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, zu übermitteln. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

(3) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:

1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

2. der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.

2. Hauptstück

Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzverlustentgelt;

3. Netzzutrittsentgelt;

4. Netzbereitstellungsentgelt;

5. Systemdienstleitungsentgelt;

6. Entgelt für Messleistungen;

7. Entgelt für sonstige Leistungen sowie

8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1.

Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung zu bestimmen, die auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten sowie besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse sind in dieser Verordnung festzulegen.

Netznutzungsentgelt

. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.

(2) Pauschalierte leistungsbezogene Netznutzungsentgelte sind auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, dann ist der für den leistungsbezogenen Netznutzungstarif verordnete Pauschalbetrag tageweise zu aliquotieren.

(2a) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gemäß , bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß abgedeckt ist, gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die Kosten gemäß erster Satz der Netzebene 7 (Lokalbereich) oder, wenn von der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft auch die Netzebene 5 in Anspruch genommen wird, die Kosten gemäß erster Satz der Netzebenen 5, 6 und 7 (Regionalbereich) heranzuziehen, wobei die gewälzten Kosten gemäß § 62 der jeweils überlagerten Netzebenen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Entgelte sind als prozentuelle Abschläge auf die verordneten Netznutzungsentgelte nur für den arbeitsbezogenen Anteil des jeweils anzuwendenden Netznutzungsentgeltes zu bestimmen. Die Regulierungsbehörde hat dabei für den Lokal- und Regionalbereich jeweils einen bundesweit einheitlichen Wert auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung der gewälzten Kosten zu bestimmen. Nach erstmaliger Festsetzung ist nur bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde liegenden Basisdaten eine Aktualisierung der Werte durchzuführen. Für den leistungsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts ist für die Viertelstunden-Leistungswerte gemäß die am Zählpunkt aus dem öffentlichen Netz bezogene Leistung verringert um die Leistung in der jeweiligen Viertelstunde, die aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogen wird, maßgeblich.

(3) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums für Entnehmer mit einem Leistungsfaktor (cos φ), dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.

(4) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

Netzverlustentgelt

. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.

(2) Das Netzverlustentgelt ist arbeitsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Sofern die Eigentumsgrenze einer Anlage in einer anderen Netzebene liegt als die Messeinrichtung, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich die Messeinrichtung befindet.

(3) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Netzzutrittsentgelt

. (1) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

(2) Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.

(3) Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4 zu verrechnen.

(4) Das pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 beträgt:

Anlagengröße

Entgelt

0 bis 20 kW

10 Euro pro kW

21 bis 250 kW

15 Euro pro kW

251 bis 1.000 kW

35 Euro pro kW

1.001 bis 20.000 kW

50 Euro pro kW

mehr als 20.000 kW

70 Euro pro kW

Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde evaluiert. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht gemäß beizulegen.

(5) Für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 mit einer Engpassleistung bis 250 kW kann im Netzzugangsvertrag vorgesehen werden, dass die Einspeiseleistung am Zählpunkt der betreffenden Anlage zeitweise oder generell auf einen vereinbarten Maximalwert eingeschränkt werden kann, sofern dies für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb notwendig ist. Die vereinbarte Einschränkung darf ein Ausmaß von 1% der Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt nicht überschreiten.

(6) Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, die eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen ist bis zu einem Netzanschlussquotienten von 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung kein Netzzutrittsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie beziehen und nicht in das Gasnetz einspeisen. Überschreitet der Netzanschlussquotient 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung, sind für die darüber hinausgehenden Leitungslängen 50% der Kosten vom Betreiber der Anlage zu tragen. Die beim Netzbetreiber daraus anfallenden Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32018L2002]

Netzbereitstellungsentgelt

. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt wird Entnehmern bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Wurde kein Ausmaß der Netznutzung vereinbart oder wurde das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, bemisst sich das Netzbereitstellungsentgelt am tatsächlich in Anspruch genommenen Ausmaß der Netznutzung. Jedenfalls ist das Netzbereitstellungsentgelt in Höhe der Mindestleistung gemäß Abs. 7 zu verrechnen.

(2) Das geleistete Netzbereitstellungsentgelt ist auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses, dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, rückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung bzw. der Mindestleistung im Sinne des Abs. 7 sowie eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.

(3) Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren.

(4) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die örtliche Übertragung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung, der Mindestleistung im Sinne des Abs. 7 oder eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.

(5) Wird die Netzebene gewechselt, ist die Differenz zwischen dem nach dem 19. Februar 1999 bereits geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und dem auf der neuen Netzebene zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu leistenden Netzbereitstellungsentgelts rückzuerstatten bzw. durch den Entnehmer nachzuzahlen. Das bis zum 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW wird im Falle eines Wechsels der Netzebene unverändert übertragen, ohne dass es zu einem finanziellen Ausgleich kommt.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(7) Die Mindestleistungswerte betragen

1. maximal 15 kW für die Netzebene 7;

2. 100 kW für die Netzebene 6;

3. 400 kW für die Netzebene 5;

4. 5000 kW für die Netzebenen 3 und 4;

5. 200 MW für die Netzebenen 1 und 2.

(8) Ausgenommen von der Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts aus Anlass des erstmaligen Abschlusses des Netzzugangsvertrages sind Betreiber jener Anlagen auf Netzebene 1 und Netzebene 2, für die bis zum 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung der Anlage notwendigen behördlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen. Als bis zum 1. Jänner 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW.

(9) Für Entnehmer in den Netzbereichen Steiermark und Graz gilt: Als bis zum 30. Juni 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt für leistungsgemessene Kunden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW. Für nicht leistungsgemessene Kunden gilt, sofern vertraglich bis 31. Dezember 2008 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben. Bei temporären Anschlüssen und Baustromanschlüssen, bei denen die gesamte Anschlussanlage oder ein überwiegender Teil der Anschlussanlage bereits im Zuge des temporären Anschlusses im Hinblick auf den späteren Anschluss bis zum 30. Juni 2009 dauerhaft ausgeführt wurde, gilt, sofern vertraglich bis 30. Juni 2009 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben.

(10) Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben für eine solche Anlage kein Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie bezieht, nicht in das Gasnetz einspeist und eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32018L2002]

Systemdienstleistungsentgelt

. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung auszugleichen. Das Systemdienstleistungsentgelt beinhaltet die Kosten für die Bereithaltung der Leistung und jenen Anteil der Kosten für die erforderliche Arbeit, der nicht durch die Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht wird.

(2) Das Systemdienstleistungsentgelt ist arbeitsbezogen zu bestimmen und ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW regelmäßig zu entrichten.

(3) Bemessungsgrundlage ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.

(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten sind von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern dem Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben.

Entgelt für Messleistungen

. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.

(2) Die festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung. Das Entgelt für Messleistungen ist regelmäßig sowie grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist es entsprechend zu vermindern.

(3) Das Entgelt für Messleistungen ist auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen und ist im Zuge von nicht monatlich erfolgenden Abrechnungen tageweise zu aliquotieren.

(4) Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 84 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.

Entgelt für sonstige Leistungen

. Die Netzbetreiber sind berechtigt, Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß bis 6 und 8 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit und 7, sowie erbringen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in Abs. 1 festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen, sowie die vom Netzbenutzer veranlassten Änderungen der Messeinrichtung festzusetzen. Das für die Abschaltung gemäß § 82 Abs. 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.

Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstrationsprojekte

. (1) Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 49 und 51 abweichen (Ausnahmebescheid).

(2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen

1. Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;

2. Ausbau und verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern, insbesondere auch im Zuge von dezentralen und regionalen Versorgungskonzepten;

3. Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;

4. Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;

5. Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von elektrischer Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;

6. Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;

7. Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen;

8. Vereinfachung bzw. Beschleunigung des künftigen Netzausbaus sowie Reduktion des Netzausbaubedarfs auf Verteilernetzebene.

(3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß , BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen.

(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich

1. Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,

2. Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie

3. Bewertungsverfahren.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;

2. Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Abs. 2;

3. Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;

4. Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Abs. 1;

5. Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.

Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Systemdienstleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zu Kenntnis zu bringen.

(7) Die Regulierungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Abs. 3 und den Antrag gemäß Abs. 5 entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 gegeben sind.

(8) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, als de-minimis-Förderungen gewährt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 91/2025kundgemacht am 23.12.2025

Fassungen ab: 01.10.2026, 24.12.2025, 01.09.2025, 25.07.2025, 01.10.2024, 01.01.2024, 17.11.2023, 01.09.2023, 21.07.2023, 31.12.2022, 15.02.2022, 28.07.2021, 08.01.2021, 27.07.2017, 01.01.2014, 01.09.2013, 07.08.2013, 03.03.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 16d, § 16e, § 17, § 17a, § 18, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 21, § 22, § 22a, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 40a, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 58a, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 66a, § 67, § 68, § 69, § 70, § 70a, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 76a, § 77, § 77a, § 78, § 79, § 80, § 81, § 81a, § 81b, § 82, § 83, § 84, § 84a, § 85, § 86, § 87, § 88, § 88a, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108a, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113, § 114, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)

Günstiger-Strom-Gesetz

BGBl. I Nr. 91/2025
BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 145/2023kundgemacht am 16.11.2023

Fassungen ab: 17.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 80

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2023 (NR: GP XXVII IA 3531/A AB 2239 S. 235. BR: 11309 AB 11317 S. 959.)

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

BGBl. I Nr. 145/2023
BGBl. I Nr. 94/2023kundgemacht am 20.07.2023

Fassungen ab: 01.09.2023, 21.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 76a, § 80, § 81, § 99, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 94/2023 (NR: GP XXVII IA 3425/A AB 2129 S. 222. BR: AB 11285 S. 957.)

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

BGBl. I Nr. 94/2023
BGBl. I Nr. 5/2023kundgemacht am 22.02.2023

Fassungen ab: 23.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 53

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2023 (NR: GP XXVII AB 1917 S. 195. BR: 11170 AB 11183 S. 950.)

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

BGBl. I Nr. 5/2023
BGBl. I Nr. 234/2022kundgemacht am 30.12.2022

Fassungen ab: 31.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 53, § 77b, § 82, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 234/2022 (NR: GP XXVII AB 1898 S. 189. BR: 11128 AB 11162 S. 949.)

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

BGBl. I Nr. 234/2022
BGBl. I Nr. 7/2022kundgemacht am 14.02.2022

Fassungen ab: 15.02.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 80, § 82, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Energie-Control-Gesetzes

BGBl. I Nr. 7/2022
BGBl. I Nr. 150/2021kundgemacht am 27.07.2021

Fassungen ab: 28.07.2021, 07.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 16b, § 79a, § 99, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket

BGBl. I Nr. 150/2021
BGBl. I Nr. 17/2021kundgemacht am 07.01.2021

Fassungen ab: 08.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, § 99, § 111, § 114

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 17/2021 (NR: GP XXVII RV 471 AB 595 S. 69. BR: 10462 AB 10510 S. 916.)

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

BGBl. I Nr. 17/2021
BGBl. I Nr. 108/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 01.01.2018, 27.07.2017, 07.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, § 23, § 66, § 92, § 99, § 108, § 109, § 110

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/2017 (NR: GP XXV RV 1519 AB 1527 S. 190. BR: 9831 AB 9873 S. 870.)

Änderung des Ökostromgesetzes 2012, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des KWK-Punkte-Gesetzes und des Energie-Control-Gesetzes sowie Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

BGBl. I Nr. 108/2017
BGBl. I Nr. 174/2013kundgemacht am 06.08.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.09.2013, 07.08.2013, 03.03.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, § 23, § 50, § 71, § 72, § 73, § 74, § 78, § 79, § 81, § 82, § 83, § 84a, § 91, § 92, § 97, § 99, § 108a, § 109, § 110, § 111, § 114

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 174/2013 (NR: GP XXIV IA 2323/A AB 2389 S. 213. BR: 9043 AB 9077 S. 823.)

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 und des Energie-Control-Gesetzes

BGBl. I Nr. 174/2013
BGBl. I Nr. 83/2013kundgemacht am 23.05.2013

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 83

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)

DSG-Novelle 2014

BGBl. I Nr. 83/2013
BGBl. I Nr. 6/2013kundgemacht am 11.01.2013

Fassungen ab: 12.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 50

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2013 (NR: GP XXIV AB 2067 S. 184. BR: AB 8878 S. 816.)

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010

BGBl. I Nr. 6/2013
BGBl. I Nr. 110/2010 · Stammfassungkundgemacht am 23.12.2010

Fassungen ab: 03.03.2013, 01.01.2013, 03.03.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 7, § 16, § 19, § 20, § 21, § 23, § 28, § 30, § 31, § 34, § 35, § 37, § 38, § 40, § 45, § 46, § 48, § 50, § 52, § 53, § 54, § 55, § 57, § 58, § 59, § 62, § 64, § 65, § 66, § 71, § 72, § 73, § 74, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 99, § 103, § 104, § 108, § 109, § 110, § 111, § 112, § 114, Anl. 3

Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz

BGBl. I Nr. 110/2010