Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz
. (1) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß bis einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
(2) Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.
