Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

. (1) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten () die Sicherheitsanforderungen gemäß bis einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.

(2) Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.