Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß .

(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2003 gilt als Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2023.