. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 561/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 561/2003 · Stammfassung
Fassungen ab: 13.12.2003
Erfasste Bestimmungen: § 1
BGBl. II Nr. 561/2003 ↗
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