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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. , BGBl. II Nr. 512/2006).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 192/2004

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 21 Abs. 1 und 4 UStG 1994, Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, § 42 Abs. 1 EStG 1988, § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 wird verordnet:

. Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, sowie der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

Beachte: Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. , BGBl. II Nr. 512/2006).

. Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Beachte: Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. , BGBl. II Nr. 512/2006).

. (1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Beachte: 1. Ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden (vgl. ).

2. Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. , BGBl. II Nr. 512/2006).

. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 226/2003, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, BGBl. Nr. 140/1995, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2005 ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden.

Beachte: Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. , BGBl. II Nr. 512/2006).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 274/2026kundgemacht am 11.09.2026

Fassungen ab: 23.12.2005, 05.05.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 274/2026

FinanzOnline-Verordnung 2027

BGBl. II Nr. 274/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 512/2006kundgemacht am 27.12.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 512/2006

FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV

BGBl. II Nr. 512/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 436/2005kundgemacht am 22.12.2005

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 436/2005

Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

BGBl. II Nr. 436/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 192/2004 · Stammfassungkundgemacht am 04.05.2004

Fassungen ab: 05.05.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

BGBl. II Nr. 192/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.