Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Statistik über erneuerbare Energieträger

. (1) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß und 4 (Monatswerte) und (Jahreswerte) erhobenen Daten die für die Herkunftsnachweise gemäß , BGBl. I Nr. 75/2011, erfassten Daten zu verwenden.

(2) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger haben die Betreiber rohstoffabhängiger Ökostromanlagen für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats die genutzten bzw. abgegebenen Wärmemengen, jeweils gegliedert nach Eigenverbrauch und Abgabe an Dritte zu melden.