Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Nichtverfügbarkeitsstatistik

. Für die Erstellung der Nichtverfügbarkeitsstatistik hat die E-Control die von ihr gemäß der E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, erhobenen Daten zu verwenden. .