Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen ( des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.