. Behörde
Die Landesgesetzgebung hat mit der Durchführung der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Ausführungsgesetze - mit Ausnahme der Strafbestimmungen - die Landesregierung zu betrauen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Behörde
Die Landesgesetzgebung hat mit der Durchführung der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Ausführungsgesetze - mit Ausnahme der Strafbestimmungen - die Landesregierung zu betrauen.