Übergangsbestimmung
. ist in Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht auf Informationen anzuwenden, die vor dem 5. November 2014 an die FMA übermittelt worden sind.
Beachte: Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. ).
