Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einreichung

. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß , , § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß sind samt den gemäß vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß , , § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.