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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 03.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.