BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anmerkung
Das eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG wurde in Artikel 1 des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023 kundgemacht.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie
2. den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).
(2) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.
2. Abschnitt
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm
. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP‑Anwendung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung, Gesundheitsgespräch) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
2. Fachärzte und -ärztinnen für
a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
b) Kinder- und Jugendheilkunde,
c) Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
. (1) Die gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
3. bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.
(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder sonstige Vertragspartner oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
(3) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und des Gesundheitsgesprächs und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1956, des des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, und des § 128 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß § 35 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.
(4) Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß vorgesehenen Hebammenberatungen und des Gesundheitsgesprächs und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 14 SVSG und des § 128 B‑KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach § 35 KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.
(5) Die Kosten für die gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß durchgeführt wird, sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die in Abs. 1 Z 1 bis 2 genannten Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(6) Die gemäß vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Hebammenberatungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 ein Gesundheitsgespräch und Beratungen mit einer Hebamme gemäß insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für das Gesundheitsgespräch, sofern dieses von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß durchgeführt wird und die Beratungen sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.
(7a) Das Gesundheitsgespräch kann wahlweise bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß oder Z 3 durchgeführt werden.
(8) Die Kosten für Betrieb und Wartung des eEKP sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.
4. Abschnitt
Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)
eEKP
. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und 24c KBGG
eine eEKP‑Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.
(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben
1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ‑ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ‑ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das lebend geborene Kind
im eEKP unter Verwendung von Name, Geburtsdatum und Geschlecht oder unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patient/inn/en/index ( in Verbindung mit § 18 Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK‑GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E‑Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in der sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können. Diese weiteren selbstständig eingetragenen Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nur gelesen, nicht aber eingetragen werden.
(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen () folgende, in der Verordnung gemäß zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:
1. In den eEKP der Schwangeren:
a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
b) Anamnese der Schwangeren und der familiären Vorbelastungen sowie allgemeine Befunde,
c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,
e) Angaben zu den Hebammenberatungen,
f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
g) Angaben zur Geburt,
h) Angaben zum Wochenbett sowie
i) Angaben zu in der Verordnung gemäß festgelegten Beratungen und Angaben zum Gesundheitsgespräch
2. In den eEKP des Kindes:
a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer,
b) Angaben zur Geburt,
c) Angaben zum Kind nach der Geburt,
d) Angaben zu Kindesuntersuchungen sowie
e) die in genannten besonderen Befunde in der Schwangerschaft
(3a) In der eEKP‑Anwendung sind zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Daten zu jeder Schwangeren und jedem Kind die zugehörige Gemeindekennziffer, die Staatsbürgerschaft und der Geburtsort zu speichern. Weiters ist zum Kind das jeweilige bPK‑GH der Schwangeren zu speichern, die das Kind geboren hat sofern das bPK-GH verfügbar ist. Diese Daten werden automatisiert aus dem Patient/inn/en/index oder dem Zentralen Melderegister (§ 16 Meldegesetz 1991 [MeldeG], BGBl. Nr. 9/1992) erhoben.
(3b) Solange der eEKP des Kindes technisch noch nicht angelegt wurde, sind Daten gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b, c und d durch Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, im eEKP der Schwangeren zu speichern. Sobald der eEKP des Kindes angelegt ist, sind die Daten aus dem eEKP der Schwangeren automatisiert in den eEKP des Kindes zu übertragen und aus dem eEKP der Schwangeren zu löschen.
(3c) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten können Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Schwangere im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms betreuen,
1. Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und Schwangerenuntersuchungen sowie Laborbefunde auch dann speichern, wenn es sich zwar nicht um Untersuchungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms handelt, die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Gesundheitszustand der Schwangeren im Rahmen des weiteren Schwangerschaftsverlaufes erfordern (kurative Untersuchungsergebnisse) und
2. dokumentieren, ob eine freiwillige Elternberatung durch Familienberatungsstellen stattgefunden hat.
(4) Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name des Gesundheitsdiensteanbieters; bei Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers, OID und die nach einer Verordnung nach § 28 Abs. 1 GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst ( und in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt; sowie der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat. Der Name des Gesundheitsdiensteanbieters, die OID und der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat, sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.
(Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft)
(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die medizinische Relevanz für das Kind haben und in der Anlage 2 genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen.
(5a) Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die eine weitere Behandlung der Schwangeren oder eine erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren Gesundheitszustand oder auf den Gesundheitszustand des (ungeborenen) Kindes erfordern.
(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck ermittelt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin die Sterbedaten im Wege der automationsunterstützten Abfrage des Patient/inn/enindex ( in Verbindung mit § 18 GTelG 2012). Hiefür ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK GH) zu verwenden. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.
(7) Der eEKP des Kindes ist automatisiert zehn Tage nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu schließen. Die im eEKP des Kindes gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Ablauf des Zeitraums, in dem die neunte Kindesuntersuchung durchgeführt werden kann, zu löschen.
(8) Der eEKP der Schwangeren ist automatisiert 83 Tage nach der Geburt des Kindes zu schließen. Wird keine Geburt erfasst, so ist der eEKP der Schwangeren automatisiert 83 Tage nach dem errechneten Geburtstermin zu schließen. Bei vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft ist der eEKP der Schwangeren, ohne Angabe eines Grundes, durch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzte und –ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Krankenanstalten zu schließen. Die im eEKP der Schwangeren gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach Geburt des Kindes, oder sofern keine Geburt erfasst wird, 30 Jahre nach errechnetem Geburtstermin zu löschen..
Grundsätze der Datenverarbeitung
. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.
(2) Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich
1. von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß
a) zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
b) zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
c) zur Dokumentation der Geburt,
d) zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
e) zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß genannten Beratungen,
2. von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß ,
3. von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß ,
4. von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß ,
5. von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß und ,
6. von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Informationen,
7. von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP und
b) für Auswertungen im Rahmen des durch die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG),
8. von Fachärzten/Fachärztinnen, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, zur Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung,
9. vom Dachverband für Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß und 4 sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben,
10. von Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Fachärzten und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten zur Deaktivierung des eEKP,
11. von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) für Auswertungen im Rahmen des .
verarbeitet werden.
(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß , Abs 3c und Abs. 4 und auf die gemäß jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
2. lesend Fachärzte/Fachärztinnen gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 MSchG zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse auf die Daten gemäß , Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des auch auf Daten des , c und d,
4. Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung auf die Daten gemäß , Abs. 3c und Abs. 4 und in Fällen des auch auf Daten des , c und d und auf die gemäß jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,
5. Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß und Abs. 4 und auf die gemäß jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
6. das Kind auf die Daten gemäß und Abs. 4 und auf die gemäß jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
7. eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß , Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,
8. die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 3,
9. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß , Abs. 3a, Abs. 3c und Abs. 4 und auf die gemäß jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten und
10. der Dachverband auf Daten gemäß , 3c und 4.
Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.
(4) Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 und § 24c KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungstermin zu erstellen.
(5) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
1. sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt, wobei durch Gesundheitsdiensteanbieter die Überprüfung der Identität in elektronischer Form unter Mitwirkung der Schwangeren oder des Kindes zu erfolgen hat. Dabei sind die im Patient/inn/en/index gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann erfolgen durch
a) eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e‑card und dem Auslesen von Daten der e‑card mittels e‑card-System (§§ 31a ff ASVG), oder
b) Verwenden eines E‑ID (§ 2 Z 10 E‑GovG) der Schwangeren oder des Kindes, oder
c) Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 GTelG 2012 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß gespeichert ist wobei das IT‑Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 die Überprüfung der Identität der Schwangeren oder des Kindes technisch abzusichern hat, oder
d) Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung, sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß lit. a bis c erfolgt, oder
e) wenn eine Identifikation gemäß lit. a bis d nicht möglich ist – Verwenden eines Einmal-Codes, der dem Gesundheitsdiensteanbieter von der Schwangeren, dem Kind oder einer obsorgeberechtigten Person bekannt gegeben wird. Einmal-Codes können von der Schwangeren, dem Kind oder den Obsorgeberechtigten in der eEKP‑Anwendung abgerufen werden und sie sind auf Nachfrage von der einzurichtenden Servicestelle oder von jedem Gesundheitsdiensteanbieter im Zuge einer elektronischen Identitätsüberprüfung gemäß auszustellen;
3. sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP‑Portal ( und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle () zur Verfügung zu stellen;
4. ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur eine Woche Zugriff haben.
(7) Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Abs. 2 genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP
. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 3) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.
Auswertungen
. (1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Art. 89 DSGVO die im eEKP gespeicherten Daten
1. zu den Schwangeren ( und Abs. 3c),
2. zu den Kindern () und
3. zu den Gesundheitsdiensteanbietern () sowie
4. die in der eEKP‑Anwendung gespeicherten Daten ()
von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 10 GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.
(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Abs. 1 durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK‑AS) auszustatten und die mit dem vbPK‑AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen ( in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß Bundesstatistikgesetzes 2000 sind durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen..
(2a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß , 3c und 4 vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (§ 30c Abs. 1 Z 7 ASVG).
(3) Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren ().
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO und Art. 89 DSGVO gespeichert und gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO und Art. 89 DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Abs. 1 und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.
Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten
. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP‑Portal ist zugänglich über
1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web‑Anwendung und
2. eine eEKP‑Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP‑App“)
und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E‑ID) gemäß ff E‑Government-Gesetz (E‑GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.
(2) Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal
1. ihre Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
2. individuell an Untersuchungs- und Beratungszeiträume und Fristen erinnert zu werden,
3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
4. weitere Kontaktdaten (E‑Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,
5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.
Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.
(3) Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP‑Portal
1. die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
4. weitere Kontaktdaten (E‑Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,
5. für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu sperren.
(4) Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 Z 4 und 5 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Dieser/ Diese hat die ihm/ ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung festzulegen.
(5) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann
1. von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und
2. von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten
gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP‑Portal wahrgenommen werden. Sofern die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß nach dem Ableben des Kindes auf dessen Daten zugreifen wollen, so erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Wege der einzurichtenden Servicestelle.
(6) Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3, , über die Beschränkung gemäß und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß zu informieren.
(7) Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 über das eEKP‑Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.
Rechte des Kindes
. (1) Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.
(2) Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
(3) Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß über das eEKP‑Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle () wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.
Grundsatz der Nicht-Diskriminierung
. (1) Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.
(2) Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Umsetzung der eEKP-Anwendung
. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP‑Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
(2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e‑card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.
. (1) Ab dem 1. Oktober 2027 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1.März 2028 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin können davon abweichend für bestimmte Regionen frühere Verpflichtungstermine (Pilotphasen) festgelegt werden. Die Verarbeitung von Daten im eEKP gemäß ist ab 1. Oktober 2026 auch vor den Verpflichtungsterminen elektronisch zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat ein Steuerungsgremium einzurichten, welches die Pilotphasen begleitet und evaluiert sowie die bundesweite Ausrollung steuert. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienangenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ist jedenfalls bis zum bundesweiten Vollbetrieb ein Eltern-Kind-Pass aufzulegen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
. Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verweisungen
. Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich der und der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
2. hinsichtlich des der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.
Anlage 1
Besondere Befunde im Sinne des sind:
1. Blutung vor der SSW 28,
2. Blutung nach der SSW 28,
3. Placenta praevia,
4. Placentainsuffizienz,
5. Plazentaauffälligkeiten,
6. Toxoplasmose,
7. Nabelschnurauffälligkeiten,
8. Polyhydramnion,
9. Oligohydramnion,
10. Anhydramnion,
11. Vorzeitige Wehentätigkeit,
12. Zervixinsuffizienz,
13. Anämie,
14. Rezidivierender Harnwegsinfekt,
15. Relevante antierythrozytäre Antikörper,
16. Risiko aus anderen serologischen Befunden,
17. Blutungsrisiko,
18. Hypertonie (> 140/90mmHg),
19. Eiweißausscheidung > 1g/l,
20. Mittelgradige – generalisierte Ödeme,
21. Gestationsdiabetes insulinpflichtig,
22. Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,
23. Besondere psychosoziale Belastungen,
24. Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,
25. Tabakkonsum in der Schwangerschaft,
26. Auffällige Gewichtszunahme,
27. Präkonzeptionelles Übergewicht (BMI),
28. Präkonzeptionelles Untergewicht (BMI),
29. Behandlungsbedürftige Erkrankungen,
30. Andere Auffälligkeiten,
31. Verordnungen und andere Befunde,
32. Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,
33. Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft,
34. Weitere Eintragungen (z. B. Therapien)
Anlage 2
Besondere Befunde, die im eEKP des Kindes zu übernehmen sind, sind:
1. Toxoplamose,
2. Anämie,
3. Relevante antierythrozytäre Antikörper,
4. Risiko aus anderen serologischen Befunden,
5. Blutungsrisiko,
6. Gestationsdiabetes insulinpflichtig,
7. Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,
8. Besondere psychosoziale Belastungen,
9. Missbräuchlicher Substanzkonsum in der Schwangerschaft,
10. Tabakkonsum in der Schwangerschaft,
11. Behandlungsbedürftige Erkrankungen,
12. Fetale Auffälligkeiten während der Schwangerschaft,
13. Stationäre oder ambulante Behandlung während der Schwangerschaft
Anlage 3
Folgende Daten dürfen gemäß mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:
1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK‑GH) und Sozialversicherungsnummer der Mutter
2. Vorname und Zuname der Mutter
3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK‑GH) und Sozialversicherungsnummer des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)
4. Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)
5. Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder
6. Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)
7. Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026
Fassungen ab: 01.03.2029, 01.10.2026, 30.06.2023
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 7, § 12, § 13
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2025 (NR: GP XXVIII RV 305 AB 340 S. 57. BR: AB 11755 S. 985.)
Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967