Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 69/1968, zu den , 12, 13, 15, 16, 22 und 24, BGBl. Nr. 48/1959)
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
