Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

. Beteiligungen, die im Rahmen

1. des Beteiligungsfondsgesetzes,

2. des Investmentfondsgesetzes,

3. des Pensionskassengesetzes,

4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder

5. des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach gehalten werden, bleiben außer Betracht.