Verordnungsermächtigungen
. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß ,
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß und
3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
