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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags

. (1) Beitragsschuldner ist

1. der Betreiber einer Anlage () zur Erzeugung von Strom gemäß mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;

2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.

(2) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.

(3) Der EKB‑S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

1. am 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;

2. am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;

3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;

4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024;

5. am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3;

6. am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4;

7. am 15. Juni 2028 für Erhebungszeitraum 5;

8. am 15. Juni 2029 für Erhebungszeitraum 6;

9. am 15. Juni 2030 für Erhebungszeitraum 7.

(4) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB‑S richtet sich nach Abs. 3.