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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe des Beitrags

. (1) Der EKB‑F beträgt

– 40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;

– 50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.

(2) Der EKB‑F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).

Beachte: Abs. 1 ist ab Beginn des Erhebungszeitraums April bis Dezember 2025 anzuwenden (vgl. ).