Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 63/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 42 Abs. 4 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:

Die Eisenbahnzufahrtsstraßen Nr. 631 in Oberpullendorf, Nr. 641 in Strem, Nr. 642 in Urbersdorf und in Rattersdorf-Liebing werden als Eisenbahnzufahrtsstraßen aufgelassen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ziffern 7 und 9 des Abschnittes D und die Ziffern 1 und 2 des Abschnittes F der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 94/2005, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.