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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 8/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet:

Die Eisenbahnzufahrtsstraßen Nr. 610 in Neudorf, Nr. 636 in Hannersdorf, Nr. 639 in Oberschützen und Nr. 640 in Oberschützen werden als Eisenbahnzufahrtsstraßen aufgelassen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ziffer 5 des Abschnittes A und die Ziffern 4, 8 und 9 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 60/2003, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.