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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 72/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet:

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 633 in Rechnitz, beginnend von der Geschriebenstein Straße B 56 in km 20,180 bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von 88 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 1 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 55/2002, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.