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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 198/1982

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24.02.1982

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Deutsch, Ungarisch

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Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem am 1. Mai 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik haben in Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 7 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung *) folgendes vereinbart:

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1982

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron sind – abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 angeführten Ausnahmen – grundsätzlich die Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen anzuwenden.

(2) Für die Zusammensetzung der Züge auf dem im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sowie für das Verhalten des Zugpersonals im Zug untereinander finden die Verkehrsvorschriften der österreichischen Eisenbahnen Anwendung.

(3) Für den im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sind die dort befindlichen ungarischen Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale gelten die Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen.

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva und Deutschkreuz/Magyarfalva sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache zu geben.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in ungarischer Sprache zu geben.

(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem im Absatz 2 genannten Streckenabschnitt muß mindestens ein Bediensteter der Zugmannschaft die deutsche und die ungarische Sprache in dem für die im Absatz 2 genannten Mitteilungen erforderlichen Ausmaß beherrschen.

Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung in Kraft tritt. Das Außerkrafttreten des genannten Abkommens beendet auch diese Vereinbarung.

Geschehen zu Wien, am 24. Februar 1982, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 198/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.05.1982

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3

BGBl. Nr. 198/1982

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