Besondere Vereinbarungen
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Besondere Vereinbarungen
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen.