Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Vereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen.