Postbedienstete, Haftung für Postsachen
Die Bestimmungen der bis 14, 16, 18 und 19 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.
