Dauer des Abkommens, Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.
Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
