Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fernmeldeanlagen

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten.

(2) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die im Absatz 1 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benutzen.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.