Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstlich eingenommenes Geld

Die von den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen von ihnen im Gebietsstaat mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.