Dienstlich eingenommenes Geld
Die von den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen von ihnen im Gebietsstaat mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.
Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
