Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.