Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
