Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzabfertigung

Die Grenzabfertigung () wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”

bzw. „tschechoslowakisch”.

Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands

überlagert.