Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:

a) „Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat” den anderen Staat;

b) „Betriebswechselbahnhof” den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;

c) „Anschlußgrenzstrecke” die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;

d) „Eigentumsverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

e) „Nachbarverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

f) „Anschluß- und Übergangsdienst” den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;

g) „Grenzabfertigung” die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

Beachte: Lit. g) wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands berlagert.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”

bzw. „tschechoslowakisch”.