Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:
a) „Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat” den anderen Staat;
b) „Betriebswechselbahnhof” den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
c) „Anschlußgrenzstrecke” die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
d) „Eigentumsverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
e) „Nachbarverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
f) „Anschluß- und Übergangsdienst” den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
g) „Grenzabfertigung” die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.
Beachte: Lit. g) wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands berlagert.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
