Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zollkontrolle, Devisenbestimmungen

Die Bestimmungen der und 15 berühren nicht die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Durchführung der Zollkontrolle und über die Ein- und Ausfuhr von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.