Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstkleidung

Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen in und außerhalb des Dienstes zu tragen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.