Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 1a

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”

bzw. „tschechoslowakisch”.

Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands

überlagert.