7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach zweiter Satz und innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß und 7 vorzulegen.
