Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Allgemeines

Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.