1. Hauptstück
Allgemeines
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Hauptstück
Allgemeines
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.