Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Vollzugsbestimmung.

§. 55.

(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.

(2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt.

(3) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.