Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§. 52.

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.