§. 37.
In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der §§. 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 37.
In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der §§. 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.