§. 24.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 24.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.