Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.