2. Unterabschnitt
Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen
Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung
. Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder die Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.
