2. Hauptstück
Bestimmte Stellen
. (1) Bestimmte Stellen sind für die gemäß dem 8. Teil vorgesehenen, nach nationalen Vorschriften durchzuführenden Prüfungsverfahren aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 3 bestimmte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich.
(2) Für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Bestimmung anstreben, gelten die in den bis 171 angeführten Anforderungen mit der Maßgabe, dass abweichend von die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis des nationalen Rechts verfügen müssen. Desweiteren gelten für sie die und 178 sinngemäß.
(3) Für die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde gilt und 3 sinngemäß. Die Bestimmung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 2 angeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Bestimmung erteilt hat, zu führen und im Internet bereitzustellen.
(4) Für bestimmte Stellen gelten die erster Satz, 176 Abs. 2 bis 4 und 180 Abs. 1 sinngemäß und mit der Maßgabe, dass bestimmte Stellen Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der einschlägigen nationalen Vorschriften durchzuführen haben.
