4. Hauptstück
Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
Erforderlichkeit der Genehmigung
. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich; dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu.
