Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidungspflicht

. Die Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.