Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Konzession

. Die Konzession erlischt:

1. mit Zeitablauf;

2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei dauernder Einstellung () oder bei Konzessionsentziehung;

3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.