Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Teil

Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück

Allgemeines

Triebfahrzeugführer

. Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.