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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. Auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (), die Bestandteil eines Bergwerkes, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.