. Auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (), die Bestandteil eines Bergwerkes, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
Schriftgröße: 100 %
Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 21.11.2003.
Heutige Fassung öffnen